Im Erbrecht bin ich als Fachanwalt für Erbrecht bundesweit sowohl beratend als auch gerichtlich in allen erbrechtlichen Angelegenheiten tätig. Nachstehend gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über meine Tätigkeitsschwerpunkte im Erbrecht mit kurzen fachlichen Erläuterungen.
Wer aufgrund Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, hat Pflichtteils-, bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Erben.
Die Durchsetzung der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten, weil der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche beziffern muss, ohne, wie Miterben dies üblicherweise können, berechtigt zu sein, Einblick in die Unterlagen des Erblassers nehmen oder eigene Nachforschungen anstellen zu können. Er hat häufig keine Kenntnis von der Höhe des Nachlasses.
Er ist darauf angewiesen, zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche umfassende Auskunftsansprüche gegenüber den Erben/Miterben geltend zu machen. Hierbei gilt es nicht nur, das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes zu ermitteln, sondern auch das Vermögen des Erblassers zu identifizieren, das, auch wenn der Erblasser lebzeitig, wie dies bei Immobilien häufig der Fall ist, hierüber verfügt hat, rechnerisch dem Wert des Nachlasses zur Berechnung der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche hinzugerechnet werden kann. Ob diese Möglichkeit besteht und mit welchem Wert die lebzeitig übergebene Immobilie dem Nachlass hinzugerechnet wird, muss sorgfältig geprüft und ermittelt werden, damit Pflichtteilsberechtigte nicht auf einen erheblichen Teil ihrer Ansprüche verzichten und damit bares Geld verschenken.
Auch bei der Abwehr von Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber Erben/Miterben ist versierter erbrechtlicher Rat gefragt. Es gibt nämlich durchaus Konstellationen, dass Pflichtteilsberechtigte lebzeitig erhaltene Zuwendungen sich auf ihren Pflichtteilsanspruch oder ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen müssen oder der Erblasser eine Ausgleichung angeordnet hat. Diese Möglichkeiten dürfen im Rahmen der Interessenvertretung von Erben/Miterben nicht übersehen werden.
Die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Insbesondere werden die Rechtsfolgen einer auseinandergesetzten Erbengemeinschaft häufig übersehen. Auch die Verwaltung von Vermögen, das zum Nachlass gehört und durch die Erbengemeinschaft verwaltet werden muss, birgt Streitpotenzial und zieht Beratungsbedarf nach sich. Bei Abkömmlingen stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit lebzeitige Zuwendungen, die Kinder von ihren Eltern erhalten haben, ausgleichspflichtig sind oder nicht.
Im Rahmen der Erbscheinerteilung wird durch das Nachlassgericht ermittelt, wer Erbe nach dem Erblasser geworden ist. Häufig ist dieses gar nicht so klar, wie dies ein Laie denken mag. Testamente sind entweder nicht eindeutig oder aber unwirksam, sodass, abhängig davon, zu welcher rechtlichen Bewertung das Nachlassgericht gelangt, von dem Nachlassgericht entschieden wird, ob eine Person überhaupt Erbe oder lediglich nur Miterbe geworden ist. Im Erbscheinerteilungsverfahren ist eine routinierte Interessenvertretung durch einen Spezialisten daher von äußerster Wichtigkeit, damit das Erbrecht im Streitfall durchgesetzt werden kann.
In Testamenten werden häufig Vermächtnisse ausgebracht. Der Vermächtnisnehmer hat dann Ansprüche gegenüber dem(n) Erben/Miterben auf Erfüllung der Vermächtnisse, die, sofern die Vermächtnisansprüche nicht freiwillig erfüllt werden, durchgesetzt werden müssen.
Erblasser sind nicht selten durch gemeinsame Testamente oder aufgrund Erbverträgen mit dem zuvor verstorbenen Ehepartner an die Verfügungen inhaltlich gebunden. Nach dem Tod des Ehepartners ergeben sich häufig neue Lebenssituationen, die den überlebenden Ehepartner veranlassen, lebzeitig erhebliche Vermögenswerte an Dritte zu übertragen, wodurch der Wert des Nachlasses zu Lasten der gemeinsam eingesetzten Schlußerben oder der Vertragserben reduziert wird. Häufig schließt der überlebende Ehepartner mit einem Dritten einen Vertrag zu Gunsten Dritter ab und versucht auf diese Art und Weise den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Überlebenden zulasten des Erbberechtigten zu reduzieren. Dies muss der Erbe nicht uneingeschränkt hinnehmen, sondern muss sich überlegen, inwieweit er Ansprüche gegenüber dem Beschenkten geltend machen kann.
Weil man nicht nur ein Vermögen, sondern auch Schulden erben kann, für die, wenn Haftungsbegrenzungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden, der Erbe u.U. mit seinem Privatvermögen persönlich haftet, sind bei Nachlässen, die möglicherweise überschuldet sein könnten, frühzeitig Überlegungen angebracht, die Erbschaft auszuschlagen.
Wenn sich nach Annahme der Erbschaft herausstellt, dass der Nachlass eventuell nicht so werthaltig sein könnte, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen oder aber gar überschuldet ist, müssen Überlegungen angestellt werden, eine Nachlassverwaltung oder gar Nachlassinsolvenz zu beantragen. Auch hierfür ist versierter Rechtsrat unerlässlich.
Auch die Übernahme einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft birgt erhebliches Streit- und Konfliktpotenzial, weil die Übernahme dieser Ämter zu einer Auseinandersetzung mit den Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Dritten führen kann. Häufig sehen sich Testamentsvollstrecker etc., die nicht unbedingt versiert in der Ausübung dieser Ämter sein müssen, nach Annahme des Amtes schwierigen erbrechtlichen Fragestellungen gegenübergestellt, die diese alleine nicht mehr beantworten können, so dass auch Testamentsvollstrecker, Nachlass-verwalter oder Nachlasspfleger häufig versierten erbrechtlichen Rat angewiesen sind.
Gerade Unternehmer müssen darauf achten, erbrechtlich abgestimmt auf die gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten testamentarisch zu verfügen, damit das Unternehmen mit den Erben dann fortgeführt werden kann. Ein Unternehmertestament bedingt zwingend die Abstimmung auf die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und muss daran ausgerichtet sein, damit Überraschungen nach dem Erbfall vermieden werden. Hier ist erheblicher Beratungsbedarf vorhanden.